Ein Dauerbrenner ist das oben abgebildete Törchen – das sogenannte Franz-Vogt-Törchen. Dieses liegt auf einem Verbindungsweg zwischen der Franz-Vogt-Straße und der Oskar-Hoffmann-Straße (siehe nachfolgende Karte). Jahre lang konnte man diesen Weg als eine bequeme Abkürzung vom Ehrenfeld in die Bochumer Innenstadt (und natürlich auch umgekehrt) nutzen.
Doch dann wurde es geschlossen und seitdem ist die Situation gelinde gesagt unbefriedigend. Doch jetzt zeichnet sich eventuell eine juristische Lösung ab. Eine Lösung, über die bereits Anfang September ansatzweise berichtet wurde:
Bezirksvertretung Bochum-Mitte (Sitzung vom 6. September 2018):
Anfang September war es ein Thema in der Bezirksvertretung Bochum-Mitte (die politisch dafür zuständig ist).

Im Rahmen eines Antrages wurde die Verwaltung beauftragt den Bebauungsplan umzusetzen – denn in diesem wurde ein Wegerecht festgelegt, die jedoch nicht umgesetzt wurden.
Siehe dazu auch den folgenden Beitrag:
Nächste Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Mitte:
Für die nächste Sitzung der Bezirksvertretung Bochum-Mitte (die am 17. Januar 2019 das nächste Mal tagt) gibt es eine Vorlage zu genau diesem Thema. Unter dem Tagesordnungspunkt Bebauungsplan 518 – Franz-Vogt-Straße hat sich die Verwaltung geäußert.
Nachfolgend dokumentiere ich die Antwort der Verwaltung:
TOP 5.6 Bebauungsplan 518 – Franz-Vogt-Straße
[…]
Der mit finanziellen Mitteln der Bezirksvertretung fußläufig ausgebaute Verbindungsweg beginnt an der Oskar-Hoffmann-Straße (neben der Haus-Nr. 55) auf einer Länge von rd. 100 Metern auf städtischem Grundstück und endet an der südöstlichen Einfriedung der Wohnsiedlung Franz-Vogt-Straße. Von dort gibt es eine mögliche Verbindung bis zur Oskar-Hoffmann-Straße, die auf einer Länge von rd. 200 Metern über die als Privatstraße errichtete Franz-Vogt-Straße führt.
Nach den Regelungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 518 – Hermannshöhe – vom 11.09.1984 wurden auch Flächen für eine Belastung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit -Stadt Bochum- festgesetzt. Zudem bestehen privatrechtliche Vereinbarungen aus den damaligen Grundstückskaufverträgen der Stadt mit dem Eigentümer der Wohnsiedlung, dass dieser im Zusammenhang mit der inneren Erschließung der Allgemeinheit ein Gehrecht über die privaten Erschließungsflächen in Form einer Dienstbarkeit oder durch Abgabe einer Baulast einräumt. Dies wurde bis heute nicht umgesetzt.
Nach juristischer Abklärung der Durchsetzbarkeit der planungsrechtlichen Festsetzung bzw. der privatrechtlichen Vereinbarung wird die Verwaltung anschließend Gespräche mit dem Grundstückseigentümer über eine Lösung führen.
Das klingt doch schon mal positiv…
… denn diese Zwischenmitteilung ist zumindestens von der Aussage her noch offen.
Insofern darf man jetzt gespannt die juristische Abklärung abwarten.
